Kodierempfehlung Nr. 111

Schlagwort: Diabetes, Ernährungsprobleme, Ernährungsberatung
Erstellt: 2006-08-29
Aktualisiert: 2024-01-01
DRG:
ICD: R63.3 P92.- F98.2
OPS: 9-500.0

Problem/Erläuterung:
Bei stationär behandelten Patienten mit Diabetes mellitus wird u. a. eine Ernährungsberatung (Diätassistentin) durchgeführt. Ein Ernährungsproblem der Patienten wird nicht beschrieben. Ist es sachgerecht, bei jedem Patienten mit Diabetes mellitus, der während des stationären Aufenthaltes eine Ernährungsberatung erhält, den ICD-Kode R63.3 Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung zusätzlich als Nebendiagnose anzugeben?

Kodierempfehlung:
Das Symptom R63.3 Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung ist in diesen Fällen als Nebendiagnose nicht anzugeben. Die Ernährungsberatung kann mit dem OPS 9-500.0 Patientenschulung, Basisschulung kodiert werden, wenn diese mindestens 2 Stunden gedauert hat. Sie gehört zur Basistherapie bei Patienten mit Diabetes mellitus. Unter dem Begriff Ernährungsstörung werden verschiedene Krankheiten zusammengefasst, die im weitesten Sinne mit einem Problem der Nahrungsaufnahme verbunden sind. Es muss zwischen Störungen organischen und psychogenen Ursprungs unterschieden werden. Als Exklusiva zu R63.- Symptome, die die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme betreffen werden Bulimie o. n. A. (F50.2), Essstörungen nichtorganischen Ursprungs (F50.-) und Mangelernährung (E40-E46) benannt. Das heißt, das Symptom R63.3 Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung umfasst Ernährungsprobleme organischen Ursprungs. Als Exklusiva werden zusätzlich Ernährungsprobleme beim Neugeborenen (P92.-) und Fütterstörung nichtorganischen Ursprungs beim Kleinkind (F98.2) angeführt. Daraus folgt, dass R63.3 bei Diabetikern, die eine Ernährungsberatung erhalten haben, nur als Nebendiagnose angegeben werden kann, wenn dokumentiert ein organisches Ernährungsproblem vorliegt. Darüber hinaus muss das Symptom R63.3 ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung darstellen und darf nicht eindeutig und unmittelbar Folge der zu Grunde liegenden Krankheit sein. Für Fälle ab 2010 sind die Änderungen der DKR D003 zu Symptomen als Nebendiagnosen zu berücksichtigen. Siehe auch Kodierempfehlung 525.