Kodierempfehlung Nr. 2
Schlagwort: | Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme |
Erstellt: | 2005-08-08 |
Aktualisiert: | 2023-01-01 |
DRG: | |
ICD: | |
OPS: |
Problem/Erläuterung:
Ambulantes Operieren nach § 115b SGB V / Aufnahme am selben Tag
Eine ambulante Operation nach § 115b SGB V wird im Krankenhaus durchgeführt. Wegen einer Komplikation im Rahmen des Eingriffes erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag. Was ist die Hauptdiagnose, ist der Eingriff zu kodieren?
Kodierempfehlung:
In § 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 16.05.2014 ist geregelt: „Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“
In § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 21.12.2022 ist geregelt: „Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.