Kodierempfehlung Nr. 274
Schlagwort: | Hämaturie, Cumarine, Marcumar® |
Erstellt: | 2008-12-18 |
Aktualisiert: | 2024-01-01 |
DRG: | |
ICD: | R31 Y57.9! D68.33 |
OPS: |
Problem/Erläuterung:
Die Patientin wird aufgenommen wegen einer Makrohämaturie. Aus der Anamnese ist eine Therapie mit Marcumar® (Phenprocoumon) bekannt. Die Einnahme erfolgt auf Grund einer früheren Herzoperation. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes wird ein Harnwegsinfekt diagnostiziert, der antibiotisch behandelt wird. Auf Grund der Hämaturie wird Marcumar® abgesetzt, worauf die Blutung sistiert. Zum Zeitpunkt der Entlassung kein Hinweis mehr auf Makrohämaturie. Was ist die Hauptdiagnose?
Kodierempfehlung:
Für Fälle bis einschließlich 2015 gilt:
Als Hauptdiagnose ist R31 Nicht näher bezeichnete Hämaturie anzugeben. Nach DKR 1917 Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme gemäß Verordnung) ist ein oder mehrere Kodes für den krankhaften Zustand (hier: Hämaturie), in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren, optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen zu kodieren.
Weder N39.0 Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet noch D68.33 Sonstige Koagulopathien, Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper, Hämorrhagische Diathese durch Cumarine (Vitamin-K-Antagonisten) können auf Grund der Vorgaben der Speziellen Kodierrichtlinie als Hauptdiagnose zugewiesen werden. Diese sind als Nebendiagnosen zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.
(Siehe auch Anmerkung unter Beispiel 4 im Abschnitt Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose in DKR D002, die in besonderen Fällen die Benutzung der Regeln der spezifischen Kapitel fordert.)
Für Fälle ab 2016 ist die Ergänzung zur Klarstellung in DKR 1917 zu beachten.
Siehe auch Kodierempfehlungen 23 und 114.