Kodierempfehlung Nr. 338

Schlagwort: Tachyarrhythmia absoluta, Vorhofflimmern – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 2010-04-20
Aktualisiert: 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 2020-08-19
DRG:
ICD: I48.10 I47.1
OPS:

Problem/Erläuterung:
Ein Patient wird vom Notarzt wegen neu aufgetretener Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern eingewiesen. Es erfolgt eine frequenzregulierende Therapie und der Patient wird antikoaguliert. Kann neben der Hauptdiagnose I48.10 Vorhofflattern und Vorhofflimmern, Vorhofflimmern, paroxysmal I47.1 Paroxysmale Tachykardie, Supraventrikuläre Tachykardie zusätzlich als Nebendiagnose kodiert werden?

Kodierempfehlung:

Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Eine Tachyarrhythmia absoluta aufgrund von Vorhofflimmern ist mit dem zutreffenden Kode aus I48.- Vorhofflimmern und Vorhofflattern zu kodieren. Der Kode I47.1 Supraventrikuläre Tachykardie ist für die Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern nicht zusätzlich zu kodieren.

Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Für Fälle bis einschließlich 2012 gilt: I48.10 Vorhofflattern und Vorhofflimmern, Vorhofflimmern, Paroxysmal ist der spezifische Kode für die Erkrankung, die normofrequente, tachykarde und/oder bradykarde Phasen beinhaltet. Die Systematik der ICD-10-GM erlaubt auf der 5. Stelle die Differenzierung zwischen paroxysmal, chronisch und nicht näher bezeichnet. Die Kodierung von I47.1 als Nebendiagnose ist nicht begründet. Für Fälle ab 2013 ist nach ICD-10-GM die Art des Vorhofflimmerns in paroxysmal, persistierend oder permanent zu differenzieren.