Kodierempfehlung Nr. 535
Schlagwort: | Down-Syndrom, Nebendiagnose – durch Schlichtungsausschuss entschieden |
Erstellt: | 2015-05-04 |
Aktualisiert: | 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden. |
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: | 2020-11-25 |
DRG: | |
ICD: | Q90.- |
OPS: |
Problem/Erläuterung:
Stationäre Behandlung eines fünf Monate alten Säuglings wegen einer länger bestehenden Otitis media mit purulenter Otorrhoe und Nachweis von Pseudomonas aeruginosa. Es erfolgt eine intravenöse Antibiotikatherapie. Anamnestisch ist ein Down-Syndrom bekannt, ein Herzfehler liegt nicht vor. Trinkverhalten und Nahrungsaufnahme sind altersentsprechend unauffällig. In Bezug auf das bekannte Down-Syndrom entsteht kein Aufwand.
Ist ein Kode aus Q90.- Down-Syndrom als Nebendiagnose zu kodieren?
Kodierempfehlung:
Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Erfolgt wie in dem vorliegenden Fall (KDE-535), eine stationäre Behandlung eines fünf Monate alten Säuglings mit Down-Syndrom wegen einer länger bestehenden Otitis media mit purulenter Otorrhoe und Nachweis von Pseudomonas aeruginosa, die mit einer intravenösen Antibiotikatherapie behandelt wird, ist gemäß DKR D004 Syndrome der zutreffende Kode aus Q90.- Down-Syndrom als Nebendiagnose zu kodieren. Die Otitis media stellt eine spezifische Manifestation des Down-Syndroms dar.
Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Q90.- Down-Syndrom ist nicht als Nebendiagnose zu kodieren, da diese Erkrankung das Patientenmanagement nicht beeinflusst hat (DKR D003).
Die im Vordergrund stehende Otitis media ist keine Manifestation des Down-Syndroms. Deshalb ist DKR D004 hier nicht anzuwenden.