Kodierempfehlung Nr. 549
Schlagwort: | Beatmung, nichtinvasiv, intermittierend – durch Schlichtungsausschuss entschieden |
Erstellt: | 2015-10-13 |
Aktualisiert: | 2022-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden. |
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: | 2020-12-16 |
DRG: | |
ICD: | |
OPS: |
Problem/Erläuterung:
Ein Patient wird auf der Intensivstation von Beginn an diskontinuierlich (über Maske) nichtinvasiv stundenweise beatmet. Wie ist die Dauer der Beatmung zu berechnen?
Kodierempfehlung:
Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Die Beatmung eines von Anbeginn an diskontinuierlich nichtinvasiv über Maske beatmeten, intensivmedizinisch versorgten Patienten richtet sich nach den Regelungen der jeweils gültigen DKR 1001 Maschinelle Beatmung. Diese schließen die Anrechnung von Zeiten mit Beatmung und beatmungsfreien Intervallen in dem dort geregelten Umfang mit ein.
Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Anzurechnen auf die Beatmungszeit sind ausschließlich die tatsächlich erbrachten Zeiten der Atemunterstützung.
Bei einer von Anfang an diskontinuierlichen Maskenbeatmung werden die Phasen zwischen den tatsächlich erbrachten Beatmungszeiten für die Gesamtbeatmungszeit nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um die in den DKR geregelte Entwöhnungsphase handelt.
Für Fälle ab 2020 sind die Änderungen der DKR 1001 zur Maschinellen Beatmung zu berücksichtigen.