Kodierempfehlung Nr. 588

Schlagwort: Heimbeatmung, Optimierung der Beatmung, Beatmungsstunden, Intensivstation – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 2017-12-04
Aktualisiert: 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 2020-08-19
DRG:
ICD:
OPS: 8-716.10

Problem/Erläuterung:
Stationäre Aufnahme eines Patienten elektiv für drei Behandlungstage ausschließlich zur Kontrolle und Optimierung einer früher eingeleiteten non-invasiven häuslichen maschinellen Beatmung bei chronischer respiratorischer Insuffizienz. Die Anpassung der maschinellen Beatmung erfolgt auf der Intensivstation. Sind neben dem OPS 8-716.10 Kontrolle oder Optimierung einer früher eingeleiteten nicht invasiven häuslichen maschinellen Beatmung auch die Beatmungsstunden zu erfassen?

Kodierempfehlung:

Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Bei heimbeatmeten Patienten, die ausschließlich zur Kontrolle und Optimierung einer früher eingeleiteten noninvasiven häuslichen maschinellen Beatmung stationär behandelt werden, sind die Beatmungszeiten nur dann zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen „intensivmedizinisch versorgten Patienten“ handelt. Die Definition der intensivmedizinischen Versorgung richtet sich nach der DKR 1001 Maschinelle Beatmung. Der intensivmedizinisch versorgte Patient ist dort wie folgt definiert: „Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“

Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Die Beatmungsstunden sind nicht auszuweisen. Gemäß DKR 1001 sind Beatmungszeiten nur zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen "intensivmedizinisch versorgten Patienten" handelt. In diesem Fall war der Patient weder intensivmedizinisch behandlungsbedürftig noch intensivmedizinisch versorgt.